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Eine Waldlichtung Marktgemeinde Rastenfeld
Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat aufgrund des § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBL Nr. 440/1975, i.d.g.F., verordnet:
§ 1In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in derenGefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4Wochen bestraft.
§ 3Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes(RIS) in Kraft und gilt bis auf Widerruf.Hinweis:o Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oderdie Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder dasÜbergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Waldbegünstigen.o Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weiseersichtlich zu machen.
Waldbrandverordnung 2025 Verordnungsblatt der BH Krems -
27.06.2025
Text und Bilder aus: https://www.rastenfeld.gv.at
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